Im HR ist KI besonders heikel: Es geht um Mitarbeiterdaten, die das Gesetz eng schützt. Dieser Beitrag zeigt, was erlaubt ist und wo der Mensch entscheiden muss. Er ist keine Rechtsberatung.

Die enge Grenze: Art. 328b OR

Art. 328b Obligationenrecht erlaubt die Bearbeitung von Mitarbeiterdaten nur, soweit sie die Eignung für die Stelle betreffen oder für die Durchführung des Arbeitsvertrags nötig sind (EDÖB). Entscheidend: Die Norm ist zwingend zugunsten der Mitarbeitenden — selbst deren Einwilligung kann sie nicht zu ihrem Nachteil aushebeln. Damit ist «Einwilligung» eine schwache Basis für HR-KI, die über den Eignungs-/Notwendigkeitstest hinausgeht. Ergänzend gilt das revDSG.

Mitarbeiterüberwachung ist zusätzlich durch das Arbeitsrecht (Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz) eingeschränkt — KI darf nicht zur verdeckten Verhaltenskontrolle dienen.

Wofür KI im HR taugt

Für administrative Entlastung, nicht für automatisierte Personalentscheide:

  • Entwürfe von Stellenbeschreibungen und Standardantworten,
  • Strukturierung von Dokumenten,
  • Onboarding-Materialien und Übersetzungen.

Personalentscheide brauchen menschliche Kontrolle; automatisierte Einzelentscheide unterliegen revDSG-Vorgaben. Für die Personalauswahl siehe KI für das Recruiting.

Wie dgm hilft

dgm baut HR-Anwendungen auf osFoundry, die innerhalb von Art. 328b OR und revDSG bleiben, menschliche Kontrolle vorsehen und Datenhaltung in der Schweiz nutzen. Kontaktieren Sie dgm für eine Standortbestimmung.